AGB Ökostrom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fair Trade Power Deutschland GmbH für die Strombelieferung von Kunden

Stand: Januar 2019

1. Allgemeines

1.1 Ihr Vertragspartner für alle Stromlieferungen ist die Fair Trade Power Deutschland GmbH, Vintschgauer Straße 5, 81547 München (nachfolgend "FTP"). FTP darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Ein anderes Unternehmen, welches die Versorgung mit elektrischer Energie zum Geschäftsgegenstand hat, kann an Stelle der FTP in die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten eintreten; hierfür bedarf es nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel ist dem Kunden mitzuteilen. Ist der Kunde nicht einverstanden, kann er das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen von FTP im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist.

1.2 Sämtliche Stromlieferungen von FTP erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FTP hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote auf unserer Homepage erfolgen unverbindlich.

2.2 Der Kunde kann auf unserer Homepage durch Absendung des vollständig ausgefüllten Angebotsformulars ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrags abgeben. FTP sendet dem Kunden daraufhin per E-Mail unverzüglich eine automatische Bestätigung über den Eingang des Angebotsformulars. Eine ausführliche Eingangsbestätigung per E-Mail folgt binnen zwei Werktagen. Diese Bestätigungen stellen keine Annahme des Angebots dar; sie dienen lediglich zur Dokumentation, dass das Angebot des Kunden bei FTP eingegangen ist. Im Anschluss prüft FTP das Angebot des Kunden und ist berechtigt, das Angebot des Kunden abzulehnen.

2.3 Der Stromliefervertrag kommt zustande, indem FTP dem Kunden in einer weiteren E-Mail sowohl den Vertragsschluss bestätigt als auch das Datum des Lieferbeginns mitteilt. Vertragsbeginn und Lieferbeginn können voneinander abweichen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromliefervertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrags vom Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers bei FTP vorliegen.

2.4 Mit der verbindlichen Angebotsabgabe erteilt der Kunde FTP eine Vollmacht für alle für den Stromanbieterwechsel relevanten Vorgänge. FTP übernimmt es, den Lieferantenwechsel und die Strombelieferung für den Kunden zu organisieren.

2.5 Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel; in der Regel kann eine Belieferung binnen 3 Wochen ab Eingang des vom Kunden vollständig und zutreffend ausgefüllten Angebotsformulars beginnen. Gibt der Kunde einen Einzugs- oder einen Wunschtermin an, beginnt die Lieferung frühestens zu dem von dem Kunden angegebenen Termin.

2.6 FTP beliefert den Kunden nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtkundenverbrauch 100.000 kWh pro Jahr nicht übersteigt (vgl. auch Ziffer 5.1.1, 6.2. Satz 4 und 14.2. Satz 4).

2.7 FTP beliefert den Kunden nur unter der Voraussetzung, dass die Belieferung ausschließlich über inländische Netze erfolgt.

2.8 Erteilt der Kunde FTP ein Angebot zur Stromlieferung, und macht er dabei im Angebotsformular unrichtige Angaben, ist FTP berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, insbesondere erhöhte Netznutzungsentgelte und Messpreise bei Doppeltarifzählern oder bei Nutzung eines Wandlers.

2.9 FTP speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Bestelldaten und die AGB mit der ausführlichen Eingangsbestätigung per E-Mail zu.2.10 Unter http://fairtradepower.com/agb.php wird der Text der AGB auch nach der Bestellung bereitgehalten. Darüber hinaus ist der Vertragstext dem Kunden nicht zugänglich, kann also nach Abschluss der Bestellung nicht abgerufen werden.

3. Kommunikation

Der Kunde ist verpflichtet, FTP eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, so dass gewährleistet ist, dass der Kunde von FTP abgegebene Erklärungen jederzeit empfangen kann. Hierzu wird der Kunde in seinem "Spamfilter" die E-Mail-Adressen von FTP freischalten und das Spam-Postfach regelmäßig auf Posteingang von FTP überprüfen. Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm benannte E-Mail-Adresse nachweislich nicht oder nicht mehr gewährleistet, ist der Lieferant - sofern den Kunden an der Nichterreichbarkeit ein Verschulden trifft - berechtigt, den Energielieferungsvertrag nach rechtzeitiger Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

4. Gegenstand des Vertrags

Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart an den Kunden geliefert wird, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit der Anlage des Kunden.Die Strombelieferung erfolgt allein zum Zwecke des Letztverbrauchs durch den Kunden. FTP liefert umweltfreundlichen Strom, d.h. keinen Strom aus Atom- oder Kohlekraftwerken. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Stromherkunftsnachweis wird die genaue Zusammensetzung des Stroms regelmäßig durch FTP veröffentlicht und dem Kunden auch im Zuge der Jahresrechnungen mitgeteilt.FTP will gemeinsam mit den Kunden den Neubau von Erzeugungsanlagen für Strom aus regenerativen Energien wie Sonne, Wind, Wasser und Biomasse fördern. Durch seine Wahl eines konkreten Produktes der FTP definiert der Kunde den Betrag, der je gelieferter Kilowattstunde Strom zum Ausbau der erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen soll. Wenn dies aufgrund geänderter Bedingungen der Produktzertifizierung notwendig sein sollte, hat FTP das Recht, diesen Betrag zu verändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis kündigen.

5. Umfang der Stromlieferung

5.1 FTP ist für die Dauer des Stromliefervertrags verpflichtet, den Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu decken. Dies gilt nicht,

5.1.1 wenn die jährliche Abnahmemenge des Kunden 100.000 kWh übersteigt,

5.1.2 soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat, oder

5.1.3 soweit und solange FTP an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die FTP nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung FTP nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.In diesen Fällen ist FTP verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren sowie etwaig bereits zu viel gezahlte Beträge zurück zu erstatten.

5.2 FTP ist bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von FTP nach Ziffer 14 beruht. Auf Verlangen des Kunden wird FTPunverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie FTP bekannt sind oder von FTP in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Etwaig zu viel gezahlte Beträge sind dem Kunden zu erstatten.

6. Laufzeit und Kündigung

6.1 Verträge ohne eine feste Mindestvertragslaufzeit werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Verträge können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform gekündigt werden.

6.2 Bei Verträgen mit einer festen Mindestvertragslaufzeit von bis zu 12 Monaten beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn, jedoch höchstens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Verträgen mit einer festen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss. Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit sind der Kunde und FTP erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform zu kündigen. Wenn der Gesamtverbrauch des Kunden 100.000 kWh pro Jahr übersteigt, ist FTP berechtigt, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform zu kündigen.

6.3 Bei Umzug ist der Kunde verpflichtet, FTP seine neue Anschrift spätestens zwei Wochen vor dem Umzug in Textform mitzuteilen. An der neuen Lieferadresse wird der Stromliefervertrag dann zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ist die Belieferung durch FTP an der neuen Lieferadresse nicht möglich oder nicht zumutbar, wird FTP den Kunden hierüber in Textform informieren. In diesem Fall können sowohl FTP als auch der Kunde den Stromliefervertrag außerordentlich zu dem Umzugstermin in Textform kündigen. Eine Kündigungsfrist ist in diesem Fall nicht einzuhalten.

6.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform gekündigt werden.

6.5 FTP ist berechtigt, in den Fällen der Ziff. 14.1 das Vertragsverhältnis fristlos in Textform zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechungen der Stromlieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gem. Ziff. 14.2 ist FTP zur fristlosen Kündigung des Vertrages in Textform berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziff. 14.2 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

6.6 FTP wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Im Falle der Kündigung des Stromliefervertrags, insbesondere wegen Wechsels des Lieferanten, werden von FTP keine gesonderten Entgelte verlangt; dies stellt FTP hiermit ausdrücklich klar.

6.7 Kündigt FTP den Vertrag vorzeitig aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, findet § 628 BGB entsprechend Anwendung.

7. Preise, Eingeschränkte Preisgarantie

7.1 Der Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis. Der Gesamtpreis enthält den Energiepreis, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung sowie für die Abrechnung, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgaben sowie die Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage) und der Stromnetzentgeltverordnung (Umlage nach § 19 StromNEV), die Umlage nach § 17 f EnWG (sog. Offshore-Umlage), die Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie die Aufwände von FTP für Beschaffung und Vertrieb.

7.2 Bei Verträgen mit einer festen Mindestvertragslaufzeit gilt für diese eine eingeschränkte Preisgarantie für die Dauer der Vertragslaufzeit. Eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Steuern (derzeit Umsatzsteuer und Stromsteuer) und energiewirtschaftliche Umlagen (derzeit EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 19 StromNEV, Umlage nach § 17 f EnWG (sog. Offshore-Umlage), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten) von der Preisgarantie ausgenommen sind. Bei Vereinbarung einer eingeschränkten Preisgarantie ist FTP nach nachfolgender Ziff. 8 zur Anpassung des Strompreises nur bei Änderungen von Steuern, Abgaben, energiewirtschaftlichen Umlagen oder vergleichbaren staatlich veranlassten Belastungen berechtigt. Dies gilt entsprechend, falls nach Vertragsschluss die Belieferung mit oder Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern, Abgaben oder energiewirtschaftlichen Umlagen oder vergleichbaren staatlich veranlassten Belastungen belegt wird. Weitere Preisanpassungen darüber hinaus finden bei einer eingeschränkten Preisgarantie nicht statt.

7.3 Von FTP werden keine Wartungsdienste und Reparaturleistungen angeboten oder ausgeführt.7.4 Die aktuellen Tarife können unter www.fairtradepower.com eingesehen werden.

8. Preisänderungen

8.1 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann FTP hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.

8.2 Ziffer 8.1 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 8.1 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist FTP zu einer Weitergabe verpflichtet.

8.3 Die Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.Ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit die in Ziff. 7.2 geregelten energiewirtschaftlichen Umlagen).

8.4 FTP wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn z. B. die Kosten für die Beschaffung von Strom oder die Nutzung des Verteilernetzes steigen oder sinken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen eine veränderte Kostensituation zur Folge haben (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG sowie sonstiger energiewirtschaftlicher Umlagen). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. den Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. FTP wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, dass also im Ergebnis Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

8.5 Änderungen der Preise nach Ziff. 8.1 bis 8.4 sind nur zum Monatsersten möglich. FTP wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen; davon abweichend werden Kostensenkungen nach Ziff. 8.1-8.3 sofort wirksam. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen, worauf FTP den Kunden in der Preisänderungsmitteilung gesondert hinweisen wird. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

9. Zutrittsrecht

Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von FTP, des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters (im Folgenden insgesamt "Messstellenbetreiber") Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Ziff. 14 zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Dabei wird FTP den Kunden mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin durch einen Aushang an oder im Haus oder eine Mitteilung an den Kunden informieren; davon abweichend in den Fällen der Ziff. 14 mindestens drei Werktage im Voraus. Bei dieser Ankündigung ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen beim Betretungstermin zugänglich sind.

10. Ablesung der Messeinrichtung

10.1 FTP ist berechtigt, für die Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die FTP vom Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden.

10.2 FTP kann den Zählerstand selbst ablesen oder durch den Messstellenbetreiber ablesen lassen oder verlangen, dass dieser vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke der Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes Interesse von FTP an einer Überprüfung der Ablesung besteht. Im Einzelfall kann der Kunde einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. FTP ist in diesen Fällen berechtigt, ein gesondertes Entgelt für die Ablesung zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch berechtigt ist.

10.3 Ist der Zugang zur Messeinrichtung nicht möglich, kann FTP den Verbrauch des Kunden auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Bei Neukunden erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, obwohl er dazu nach Ziff. 10.2 verpflichtet ist.

11. Messeinrichtung/Berechnungsfehler

11.1 FTP ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung trägt FTP, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Kunde trägt die Kosten der Prüfung, wenn dies nicht der Fall ist. Stellt der Kunde einen Antrag auf Nachprüfung nicht bei FTP selbst, ist er verpflichtet, FTP zugleich mit der Antragstellung zu informieren.

11.2 Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, erstattet FTP dem Kunden den Betrag, den der Kunde zu viel gezahlt hat; ein etwaiger Fehlbetrag ist vom Kunden nachzuentrichten. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung dies nicht an, ermittelt FTP den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt als Grundlage für die Nachberechnung der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch.

11.3 Ansprüche nach Ziff. 11.2 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers; wenn die Auswirkungen des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden können, sind die Ansprüche auf längstens drei Jahre beschränkt.11.4 Sollten der Messstellenbetrieb und/oder die Messdienstleistungen nicht durch den Netzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführt werden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe des bisher veranschlagten Entgeltes für die erforderliche Messaufgabe zum Energieprodukt.

12. Abrechnung/Zahlungsbedingungen

12.1 Die Rechnungstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Rechnungsjahr wird von FTP festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf. Abschläge und Rechnungen werden zu dem von FTP angegebenen Zeitpunkt fällig und per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

12.2 Während des Abrechnungsjahres kann FTP Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen. Diese Abschlagszahlungen bestimmt FTP nach dem Verbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und den allgemeinen Erfahrungswerten nach billigem Ermessen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird FTP dies angemessen berücksichtigen.

12.3 Ändern sich die Preise, können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem vom Hundertsatz der Preisanpassung entsprechenden Betrag angepasst werden.

12.4 Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von FTP angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden dem Kunden in der Jahresabrechnung mitgeteilt.

12.5 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass die Abschlagszahlungen zu hoch waren, wird FTP den übersteigenden Betrag unverzüglich erstatten, spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Zu viel gezahlte Abschlagszahlungen werden nach Beendigung des Stromliefervertrags unverzüglich erstattet.

12.6 Rechnungen (Abschlagszahlungen, Zwischen-, End- oder Jahresrechnungen) werden im SEPA Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen und für eine ausreichende Deckung des Abbuchungskontos zu sorgen. Über Höhe und Zeitpunkt des Einzuges wird der Kunde informiert. Wird die Lastschrift nicht eingelöst, kann FTP die Gebühren für die Rücklastschrift sowie eine Kostenpauschale geltend machen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Kostenpauschale ist. Nimmt der Kunde vertragswidrig nicht am Lastschriftverfahren teil, müssen die Rechnungsbeträge spätestens 5 Kalendertage nach Fälligkeit auf dem Konto von FTP gutgeschrieben sein. FTP ist berechtigt, im Fall der Nichtteilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben. Sofern die monatlichen Abschlagszahlungen über das SEPA-Lastschriftmandat bezahlt werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung (Vorabinformation) auf zwei Tage vor Belastung verkürzt wird.

12.7 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn

12.7.1 die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder;

12.7.2 sofern a) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und zudem aus abgelesenen Zählerständen resultiert und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, und solange nicht durch die Nachprüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Messgeräts festgestellt ist.§ 315 BGB bleibt hiervon unberührt. Etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden bleiben hiervon ebenfalls unberührt.

13. Verzug des Kunden/Rücklastschrift

13.1 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde für jede Mahnung zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2,50 Euro verpflichtet. FTP steht der Nachweis eines höheren Schadens unter Anrechnung der Pauschale, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

13.2 Erteilt der Kunde FTP ein SEPA-Lastschriftmandat und ist das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt, ist der Kunde verpflichtet, FTP die für eine Rücklastschrift entstehenden Gebühren sowie eine Kostenpauschale zu erstatten; FTP steht bzgl. der Kostenpauschale der Nachweis eines höheren Schadens unter Anrechnung der Pauschale, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

14. Unterbrechungen der Versorgung

14.1 FTP ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern (Stromdiebstahl).

14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist FTP berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. FTP kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzug darf FTP eine Unterbrechung unter den genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung von FTP mit dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.

14.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.

14.4 Sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind, wenn der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat, hat FTP die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt ein Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder geringer als die Pauschale entstanden ist.

15. Haftung

15.1 Bei Versorgungsstörungen gem. Ziff. 5.2 haftet FTP nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziff. 5.2 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt FTP dem Kunden auf Anfrage mit.

15.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziff.

15.3 haftet FTP auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet FTP auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist die Schadenersatzhaftung von FTP auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

15.3 Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben von den in Ziff. 15.2 geregelten Haftungsausschlüssen und Beschränkungen unberührt; ebenso Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen sowie, soweit FTP einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Energie übernommen hat.

16. Änderungen der AGB

16.1 Bei Änderung ihrer AGB wird FTP dem Kunden die Änderung der AGB in Textform rechtzeitig mitteilen. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Kunde sie nicht binnen sechs Wochen nach dem Angebot in Textform abgelehnt hat. Dies gilt bei Vereinbarung einer festen Mindestvertragslaufzeit nicht für Änderungen von Ziff. 7.2 zulasten des Kunden. Die so vereinbarte neue Fassung der AGB wird Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung, wenn der Kunde ihr nicht rechtzeitig widersprochen hat. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ablehnung durch den Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist. FTP wird den Kunden bei ihrem Angebot auf diese Folgen gesondert hinweisen.

16.2 Wenn FTP die Vertragsbedingungen ändert, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen.

17. Datenschutz

17.1 Die zur Durchführung des Energieliefervertrages erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden werden von FTP als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, z. B. mit dem Netzbetreiber, externen Dienstleistern oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

17.2 Der Kunde kann auf Anfrage unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten von FTP verlangen.

17.3 Die Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sind der online unter www.fairtradepower.com abrufbaren Datenschutzerklärung zu entnehmen. Im Falle eines Widerspruchs gehen diese AGB den Regelungen der Datenschutzerklärung vor.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.InformationspflichtenEnergieeffizienz: Wir verweisen zum Thema Energieeffizienz gem. der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die dort erhältlichen weiterführenden Informationen sowie die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G.Weitere Energieeffizienzinformationen gem. § 4 Abs. 2 EDLG erhalten Sie auch bei der deutschen Energieagentur unter www.dena.de sowie unter www.stromeffizienz.de und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände unter www.vzbv.de sowie unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Stromlieferung können Sie an unseren Kundenservice richten. Sie erreichen den Kundenservice via E-Mail unter kunde@fairtradepower.de oder per Telefon unter 089 211221-00.Zusätzliche Informationen für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB:Verbraucherservice der Bundesnetzagentur:Für Informationen über Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren können Sie sich an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, E-Mail: verbraucher-service-energie@bnetza.de wenden.Beilegung von Streitigkeiten:Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kundenservice unseres Unternehmens angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. FTP ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.Anschrift: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.deOnline-Streitbeilegung:Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Fair Trade Power Deutschland GmbH, Vintschgauer Str. 5, 81547 München, Fax: 089 211221-12, E-Mail kundenservice@fairtradepower.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinen Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.